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Mallorca365 » Leben » Wohnen » Mietrecht und Mietverträge

Mietrecht und Mietverträge

Das spanische Mietrecht, und vor allem die Gepflogenheiten des balearischen Mietrechts, unterscheiden sich enorm vom deutschen Mietrecht. Daher sollte sich jeder zunächst mit den gesetzlichen Gegebenheiten eingehend auseinander setzen, bevor ein Mietvertrag für ein Objekt auf Mallorca unterschrieben wird. Empfehlenswert ist hierbei auch der Gang zu einem Anwalt.

Einer der größten Unterschiede vom balearischen zum deutschen Mietrecht ist, dass es im spanischen Rechtsraum kein unmittelbares Mietminderungsrecht gibt. Ergeben sich in Deutschland Mängel an der Mietsache, kann der Mieter die Miete mindern. Auf Mallorca hat eine eigenmächtige Mietminderung des Mieters die Folge, dass der Vermieter  das sofortige Recht zur Räumung der betreffenden Wohnung durch den Mieter hat. Dieses Recht wird dem Vermieter bereits eingeräumt, wenn der Mieter einen Teilbetrag der Miete nicht entrichtet hat. Jegliche Gründe für die Nichtzahlung der Miete sind unerheblich. Da bei vielen Immobilien auf Mallorca vielseitige Mängel an den Mietsachen zu beklagen sind, kommt dieser Fall aus Unwissenheit der Mieter sehr häufig vor. Viele Eigentümer sehen eine Mietwohnung als „Goldesel“ an, den man ordentlich melken kann, in den man aber nichts investieren muss. Bestehen Mängel an der Mietsache, sollte der Mieter seinen Anspruch auf Nachbesserung des Mietgegenstandes geltend machen. Dies kann jedoch nicht mit einem einfachen Anschreiben oder mündlich erfolgen. Hierfür ist eine notarielle Zustellung erforderlich.

Da Mietwohnungen dem beschriebenen „Goldesel“ gleich kommen, versuchen Vermieter auch immer wieder, sämtliche Nebenkosten auf den Mieter abzuwälzen. Dem Mieter werden daher per Vertrag die Eigentümergemeinschaftskosten, die Grundsteuer und andere, den Eigentümer betreffende Ausgaben, zugewiesen.  Grundsätzlich ist diese Verfahrensweise im jeweiligen Regelungsbereich der Autonomie möglich, dennoch sollten Mieter dieser Regelung nicht zustimmen.

Langzeitmiete

Auch im Bezug auf die Mietdauer gibt es große Unterschiede. Bei Verträgen zur Langzeitmiete auf Mallorca gilt ein zu Wohnzwecken abgeschlossener Mietvertrag bis zu fünf Jahre. Der Vermieter darf in dieser Zeit die Miete nur in einem Umfang erhöhen, der die Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten entspricht. Außerdem darf der Vermieter innerhalb der fünf Jahre dem Mieter nicht ohne weiteres den Vertrag kündigen. Der Mieter hat allerdings die Möglichkeit, jeweils mit einem Monat Kündigungsfrist zum Ablauf eines Jahres den Vertrag zu kündigen. Der Vermieter verlangt meist eine Kaution, die nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückerstattet wird, sofern der Mietgegenstand schadenfrei ist.  Die Kaution darf höchsten eine Monatsmiete betragen.

Kurzzeitmiete

Neben dem Langzeitmietvertrag gibt es auf Mallorca den Kurzzeitmietvertrag. Diesen sollten potenzielle Auswanderer auf jeden Fall meiden, falls man plant eine längere Zeit in der Immobilie zu verbringen. Denn der Kurzzeitmietvertag hat eine maximale Laufzeit von elf Monaten.

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