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Mallorca365 » Leben » Auswandern » Spanische Staatsangehörigkeit

Spanische Staatsangehörigkeit

In der Regel erhält man die spanische Staatsbürgerschaft erst dann, wenn man fünf bis zehn Jahre einen festen Wohnsitz in Spanien vorweisen kann. Verfügt man jedoch über Verwandtschaft in Spanien, ist es oftmals etwas einfacher, weil so der Bezug zu Spanien leichter dargestellt werden kann. Erhält man die spanische Staatsangehörigkeit, dann muss man meist seine alte Staatsangehörigkeit aufgeben. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn man von Deutschland eine sog. „Beibehaltungsurkunde“ erhalten hat. Deutsche Staatsangehörige können den Antrag für die Beibehaltung stellen, müssen jedoch damit rechnen, dass sie nur eine Staatsbürgerschaft haben dürfen. Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung der Behörde. Für die Beibehaltungsgenehmigung werden Gebühren fällig.

Erwerb der Staatsbürgerschaft

Wer dieses Verfahren anstrebt, der sollte sich zunächst um den Erhalt der Beibehaltungsurkunde kümmern und erst dann den Antrag auf Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit stellen. Hat man die Beibehaltungsurkunde noch nicht erhalten, jedoch schon den Antrag auf die neue Einbürgerung gestellt, kann es passieren, dass man seine deutsche Staatsangehörigkeit verliert. Inzwischen hat die Ausländerbehörde auf Mallorca auch das Verfahren für die Beantragung der spanischen Staatsbürgerschaft vereinfacht. So soll zukünftig die Pflicht in Spanien ein Führungszeugnis zu beantragen, entfallen. Zudem sollen drei Behördengänge zusammengelegt werden. Nähere Informationen zur Staatsbürgerschaft und dem Akt der Beantragung bekommt man in den Rathäusern der Städte auf Mallorca.

Staatsangehörigkeit und Rechte

Bevor man jedoch die spanische Staatsbürgerschaft annimmt, sollte man wissen, dass durch die veränderte Nationalität auch das Eheschließungsrecht und das Scheidungsrecht bestimmt wird. Auch im spanischen Erbrecht gibt es gravierende Unterschiede zum deutschen Erbrecht. Da sich diese Verfahrensweisen immer wieder ändern können, ist es ratsam sich beim jeweiligen Konsulat über die aktuelle Rechtssprechung zu informieren.

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