Das spanische Arbeitsrecht
Das spanische Arbeitsrecht gilt als überaus bürokratisch und ist für Einwanderer daher sehr undurchsichtig. So sollte man sich immer von einem sog. „graduado social“ beraten lassen. Aber Vorsicht: hier sind viele schwarze Schafe unterwegs. Grundsätzlich sollte man sich nur von jemandem beraten lassen, der auch ein eigenes Büro hat. Alle Makler und Berater, die ihr Büro im Auto habe und nur mit dem Handy in der Hosentasche arbeiten, sollte man mit äußerster Vorsicht genießen.
Einige Grundsätze aus dem spanischen Arbeitsrecht:
Arbeitsvertrag
Der befristete Arbeitsvertrag ist in Spanien vorherrschend und muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Arbeitsverträge die jedoch auf unbefristete Zeit geschlossen werden, können auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist jedoch generell die schriftliche Vereinbarung zu empfehlen. Im Streitfall ist meist der Arbeitnehmer in der Beweispflicht und kann mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag seine Ansprüche beweisen und somit geltend machen.
Arbeitszeit und Überstunden
Die zu leistende Arbeitszeit wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Dabei sind 40 Arbeitsstunden in der Woche gesetzlich festgelegt. Da diese Grenzen als Mittelwert über das ganze Jahr verteilt eingehalten werden muss, besteht die Möglichkeit der saisonbedingten Verteilung. D.h. es kann auch vorkommen, dass man über einen bestimmten Zeitraum mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten muss, in anderen Monaten dann wieder weniger als 40 Stunden in der Woche. Die maximale Arbeitszeit pro Tag beträgt jedoch neun Stunden. Daneben muss zwischen den Arbeitsschichten eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten werden.
Überstunden dürfen grundsätzlich nur 80 im Jahr gemacht werden. Diese müssen in Form von Urlaub oder durch Bezahlung abgegolten werden.
Urlaub und Sonderurlaub
Der gesetzliche Mindestanspruch auf Urlaub beträgt in Spanien 30 Kalendertage bzw. 20 Arbeitstage. Dieser Urlaubsanspruch ist anders als im deutschen Recht nicht abgeltungsfähig. Dies bedeutet, dass man für nicht genommenen Urlaub keine Entschädigung in finanzieller Form erhalten kann. Urlaub der nicht genommen wurde verfällt.
Einen Anspruch auf Sonderurlaub hat ein Arbeitnehmer wenn er heiratet. Hier besteht ein Sonderurlaubsanspruch von 15 Tagen. Bei der Geburt eines Kindes gibt es zwei Tage und beim Tod eines nahen Angehörigen bis zu vier Tagen Sonderurlaub. Steht ein Umzug an, kann der Arbeitnehmer einen Tag Sonderurlaub bekommen.
Mutterschutz - Schwangerschaftsurlaub, Mutterschutzurlaub, Erziehungsurlaub
In Spanien ist auch der Mutterschutz gesetzlich geregelt. Schwangere können vor der Geburt maximal sechs Wochen Schwangerschaftsurlaub nehmen, sofern dies von einem Arzt empfohlen wurde. Nach der Geburt hat die Mutter einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens sechs Wochen Mutterschutzurlaub.
Wie in Deutschland auch, gibt es in Spanien den Erziehungsurlaub für Mütter und Väter. Ein Elternteil kann für die Erziehung des Kindes bis zu drei Jahren Elternzeit (spanisch: periodo de excedencia) beanspruchen.
Krankheitsfall
Die spanischen Regelungen im Krankheitsfall unterscheiden sich sehr von den Leistungen in Deutschland. So werden bei einer Arbeitsunfähigkeit die Sozialleistungen unterschiedlich durch das Sozialversicherungsgesetz geregelt. Sie sind dabei abhängig von der Art und Ursache der Arbeitsunfähigkeit.
Versicherungsleistungen stehen dem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn er zuvor regelmäßig die Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt hat. Handelt es sich um eine berufsbedingte Arbeitsunfähigkeit, hat der Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag einen Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Ist die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Ursache eingetreten, die außerhalb der Arbeit liegt, dann hat er erst ab dem vierten Tag einen Anspruch auf Lohnfortzahlungen. In beiden Fällen wird der Lohn maximal bis zu zwölf Monate gezahlt. Eine Verlängerung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
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