Anerkennung von deutschen Berufen und Titeln
Wer nach Spanien respektive Mallorca auswandert, der fragt sich in beruflicher Hinsicht oftmals, ob die deutschen Berufe/Titel ohne Probleme in Spanien anerkannt werden.
Das kann nicht mit einer allgemeingültigen Antwort beantwortet werden, denn es kann durchaus vorkommen, dass jemand, der in einem EU-Mitgliedsland einen Akademischen Grad oder einen Berufsabschluss erworben hat, für Spanien eine Anerkennung dieses Grades oder Abschlusses beantragen muss, um den bestimmten Beruf auch in Spanien ausüben zu können.
Dies ist vor allem bei Berufen erforderlich, die in Spanien reglementiert sind, also es sich um Berufe handelt, die staatlich geregelt bzw. geschützt sind. Darunter fallen überwiegend Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Lehrer, die in Deutschland ihren Abschluss erworben haben und nun in Spanien unterrichten möchten. Mitglieder dieser genannten Berufsgruppen müssen ihre Abschlüsse und akademischen Grade grundsätzlich anerkennen lassen. Die gesetzliche Grundlage dafür bilden gemeinschaftliche Beschlüsse und Richtlinien. Die Anerkennung nicht automatisch, sondern muss beantragt werden. Diese sog. Homlogisierung ist in Madrid möglich. Hierbei wird jeder Antrag als Einzelfall geprüft. Dabei wird untersucht, ob die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsdauer beim jeweiligen Beruf in den verschiedenen Ländern variieren. Sind die Ausbildungszeiten im Heimatland beispielsweise kürzer als in Spanien, dann kann es sein, dass der Antragsteller zusätzlich einige Jahre praktische Berufserfahrung nachweisen muss. Gibt es sogar gravierende Unterschiede im Bezug auf die Ausbildungsinhalte, kann es auch vorkommen, dass der Antragsteller einen Anpassungslehrgang absolvieren oder einen Eignungstest machen muss.
Stimmen die Inhalte und die Dauer im wesentlichen überein, dann muss in Spanien der jeweilige Abschluss anerkannt werden. Das Verfahren dauert höchstens sechs Monate, denn in dieser Zeit nach dem Einreichen der Unterlagen muss nach dem königlichen Dekret 86/87 ein Bescheid über Anerkennung, Anerkennung nach Ablegen einer Prüfung oder Nichtanerkennung erfolgen. Die Entscheidung muss begründet sein und kann gerichtlich vom Antragsteller angefochten werden. In der Praxis sind jedoch Bearbeitungszeiträume von einem Jahr und länger nicht die Ausnahme.
Daneben gibt es noch besondere Ausnahmeregeln für weitere reglementierte Berufsgruppen, wie Apotheker, Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen. In der Regel erfolgt die Anerkennung unproblematisch und schnell. Bei handwerklichen und gewerblichen Tätigkeiten oder handelnden Tätigkeiten besteht keine Genehmigungspflicht. Auch für Berufe, die in Spanien nicht reglementiert sind, man also keine besonderen Voraussetzungen erfüllen muss, ist die Anerkennung nicht erforderlich.
Hilfreiche Tipps für das Anerkennungsverfahren bekommt man bei:
Ministerio de Educacion, Cultura y Deporte Secretaria General Tecnica, Unidad de Directivas de la UE Subdireccion General de Titulos, Convalidaciones y Homologaciones
Paseo del Prado 28, 5a planta
28014 Madrid
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